Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 78

§ 78 – Beteiligte

Beteiligte sind Antragsteller und Antragsgegner, normal normal diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, normal normal diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Beteiligte sind die Personen, die einen Antrag stellen oder gegen einen Antrag vorgehen.
  • Antragsteller sind die, die einen Antrag bei der Finanzbehörde einreichen.
  • Antragsgegner sind die, gegen die der Antrag gerichtet ist.
  • Beteiligte können auch Personen sein, mit denen die Finanzbehörde Verträge abschließen möchte oder bereits abgeschlossen hat.
  • Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Verträge und Verwaltungsakte.