Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 78
§ 78 – Beteiligte
Beteiligte sind Antragsteller und Antragsgegner, normal normal diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, normal normal diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Beteiligte sind die Personen, die einen Antrag stellen oder gegen einen Antrag vorgehen.
- Antragsteller sind die, die einen Antrag bei der Finanzbehörde einreichen.
- Antragsgegner sind die, gegen die der Antrag gerichtet ist.
- Beteiligte können auch Personen sein, mit denen die Finanzbehörde Verträge abschließen möchte oder bereits abgeschlossen hat.
- Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Verträge und Verwaltungsakte.